Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag? Der Unterschied in 10 Minuten
Zwei Wege, externe Fachkräfte in den Betrieb zu holen – mit völlig unterschiedlichen Pflichten. Was das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorschreibt, wann ein Werkvertrag der richtige Rahmen ist und warum auf der Baustelle nur einer der beiden Wege offensteht.
Rund 622.000 Menschen arbeiteten im Juni 2025 in Deutschland als Leiharbeitnehmer, 1,8 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten; mehr als jeder Zweite in einer Helfertätigkeit (BA-Statistik, Januar 2026). Daneben läuft ein zweiter, statistisch kaum erfasster Markt: Werkverträge, über die ganze Gewerke oder Arbeitspakete an Fremdfirmen vergeben werden. Beide Modelle sind legal, beide sind üblich – aber sie folgen verschiedenen Regeln. Wer sie verwechselt, haftet.
Die Grundfrage: Wer weist an?
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt und diese „in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen“ (§ 1 Abs. 1 AÜG). Der Leiharbeitnehmer arbeitet also wie ein eigener Mitarbeiter – nur dass sein Arbeitsvertrag bei einem anderen Unternehmen liegt.
Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein Ergebnis: ein montiertes Stahlbauteil, eine geschweißte Rohrleitung, eine fertige Halle. Er bringt sein eigenes Team mit, führt es selbst und verantwortet das Resultat. Ihr Meister sagt dem Werkvertragsteam nicht, wer heute an welcher Maschine steht – das macht der Einsatzleiter des Auftragnehmers.
Das Gesetz lässt hier keinen Gestaltungsspielraum über die Überschrift: „Ist der Vertrag mit der tatsächlichen Durchführung nicht vereinbar, ist die tatsächliche Durchführung für die rechtliche Einordnung maßgebend“ (§ 12 Abs. 1 AÜG). Und § 611a BGB ergänzt: Wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet, ist Arbeitnehmer – „die Bezeichnung des Vertrags“ ist dann unerheblich.
Arbeitnehmerüberlassung: die sechs Regeln
1. Erlaubnis. Wer gewerblich Arbeitnehmer überlässt, braucht die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Sie wird zunächst auf ein Jahr befristet; nach drei aufeinanderfolgenden Jahren kann sie unbefristet erteilt werden (§ 2 AÜG). Unternehmen aus anderen EU- und EWR-Staaten erhalten sie unter denselben Voraussetzungen wie deutsche (§ 3 Abs. 4 AÜG) – ein litauischer Verleiher braucht also eine deutsche Erlaubnis, nicht nur eine litauische.
2. Kennzeichnung und Konkretisierung. Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss die Überlassung „ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnen, und die Person des Leiharbeitnehmers muss vor Beginn konkret benannt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG). Fehlt das, ist der Arbeitsvertrag unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG).
3. Textform mit Pflichtangaben. Der Überlassungsvertrag braucht Textform. Der Verleiher erklärt, ob er die Erlaubnis besitzt; der Entleiher nennt die besonderen Merkmale der Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vergleichbarer eigener Beschäftigter (§ 12 Abs. 1 AÜG).
4. Equal Pay und Equal Treatment. Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammbeschäftigten, einschließlich Entgelt (§ 8 Abs. 1 AÜG). Ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche darf davon abweichen – beim Entgelt höchstens für die ersten neun Monate beim selben Entleiher; bis zu 15 Monate nur, wenn der Tarifvertrag eine stufenweise Heranführung ab spätestens der sechsten Woche vorsieht (§ 8 Abs. 4 AÜG). Zusätzlich gilt eine Lohnuntergrenze: seit 1. September 2026 15,33 Euro, ab 1. April 2027 15,87 Euro brutto je Stunde – auch für Verleiher mit Sitz im Ausland (7. LohnUGAÜV, §§ 1 und 2). Und: Leiharbeitnehmer haben Zugang zu Kantine, Kinderbetreuung und Beförderungsmitteln „unter den gleichen Bedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer“ (§ 13b AÜG).
5. Höchstüberlassungsdauer. Derselbe Leiharbeitnehmer darf demselben Entleiher nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden; frühere Einsätze zählen mit, wenn die Unterbrechung nicht mehr als drei Monate betrug. Tarifverträge der Einsatzbranche können abweichen (§ 1 Abs. 1b AÜG).
6. Arbeitsschutz beim Entleiher. Für die Tätigkeit gelten die Arbeitsschutzvorschriften des Entleiherbetriebs; der Entleiher muss vor Beginn über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterrichten (§ 11 Abs. 6 AÜG, § 12 Abs. 2 ArbSchG).
Was passiert bei Verstößen
Überlässt ein Verleiher ohne Erlaubnis, sind die Verträge unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG) – und zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis „als zustande gekommen“ (§ 10 Abs. 1 AÜG). Dasselbe droht bei fehlender Kennzeichnung und bei Überschreiten der 18 Monate. Wer als Entleiher Arbeitnehmer eines Verleihers ohne Erlaubnis tätig werden lässt, die Höchstüberlassungsdauer überschreitet oder gegen das Bauverbot verstößt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 Euro; Verstöße gegen die Lohnuntergrenze oder gegen Equal Pay können den Verleiher bis zu 500.000 Euro kosten (§ 16 AÜG).
Werkvertrag: andere Pflichten, andere Haftung
Beim Werkvertrag greift das AÜG nicht – dafür andere Vorschriften, die ein Einkäufer kennen sollte:
- Mindestlohn-Haftung. Als Auftraggeber haften Sie für den Netto-Mindestlohn der Beschäftigten Ihres Auftragnehmers und dessen Nachunternehmer „wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat“ (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG).
- Umsatzsteuer. Erbringt ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat die Leistung, schulden Sie die Umsatzsteuer selbst (§ 13b UStG); die Rechnung kommt netto.
- Bauabzugsteuer. Bei Bauleistungen müssen Sie 15 Prozent der Rechnung einbehalten, wenn keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt (§ 48 EStG).
- Sozialversicherung im Bau. Bauunternehmen haften für die Beiträge ihrer Nachunternehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürge, ab einem Auftragswert von 275.000 Euro je Bauwerk; entlasten können Präqualifikation oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 28e Abs. 3a–3f SGB IV).
Und die größte Falle: Ein Werkvertrag, der in der Praxis wie Überlassung gelebt wird – Ihr Polier teilt die Leute ein, Abrechnung nach Stunden statt nach Leistung, kein eigener Einsatzleiter – ist eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung mit allen oben genannten Folgen.
Sonderfall Bau: § 1b AÜG
Für Betriebe des Baugewerbes ist Arbeitnehmerüberlassung „für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden“, unzulässig (§ 1b Satz 1 AÜG). Ausnahmen gelten nur zwischen Baubetrieben, die seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst sind – auch für Baubetriebe aus dem EWR, wenn sie seit mindestens drei Jahren überwiegend entsprechende Tätigkeiten ausüben. Für einen Personaldienstleister, der keinen Baubetrieb führt, bleibt die Tür zu.
Die Praxis: Schalung, Stahlbau auf der Baustelle oder Trockenbau laufen als Werkvertrag mit eigenem Einsatzleiter, abgegrenztem Gewerk und Abnahme. Wer Ihnen Leiharbeiter für die Baustelle anbietet, bietet etwas an, das er nicht darf.
Vergleich auf einen Blick
| Arbeitnehmerüberlassung | Werkvertrag | |
|---|---|---|
| Was wird geschuldet | Arbeitsleistung nach Ihrer Weisung | Ein Ergebnis (Gewerk, Bauteil, Leistung) |
| Wer weist an | Ihr Meister / Ihre Schichtleitung | Der Einsatzleiter des Auftragnehmers |
| Rechtsgrundlage | AÜG; Erlaubnis der BA erforderlich | BGB-Werkvertrag (§ 631 ff.); keine Erlaubnis |
| Vertragsform | Textform, ausdrückliche Kennzeichnung, Pflichtangaben (§ 12 AÜG) | Leistungsbeschreibung, Abnahme, Gewährleistung |
| Vergütung | Stundensatz; Equal Pay spätestens nach 9 (15) Monaten; Lohnuntergrenze 15,33 € | Nach Leistung (Pauschale, Einheitspreise); Mindestlohn-Haftung § 14 AEntG |
| Dauer | Max. 18 Monate je Person und Entleiher | Projektdauer, keine gesetzliche Grenze |
| Arbeitsschutz | Entleiher unterweist (§ 11 Abs. 6 AÜG) | Auftragnehmer führt und unterweist; Koordination auf der Baustelle |
| Haftung für Sozialbeiträge | Entleiher wie selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 2 SGB IV) | Im Bau: § 28e Abs. 3a SGB IV ab 275.000 € |
| Steuern | Lohnsteuerhaftung des Entleihers möglich (§ 42d EStG) | § 13b UStG; § 48 EStG im Bau |
| Baustelle | Für gewerbliche Arbeiten grundsätzlich verboten (§ 1b AÜG) | Zulässig |
| Typischer Einsatz | Produktion, Lager, Instandhaltung, Schweißen im Werk | Montage, Stahlbau, Rohrleitungsbau, Bauprojekte |
Welche Form passt zu welchem Bedarf
Faustregel: Brauchen Sie Hände in Ihrem Prozess – Schichten besetzen, eine Linie fahren, im Lager kommissionieren, in Ihrer Halle schweißen –, ist Arbeitnehmerüberlassung der ehrliche Rahmen. Brauchen Sie ein fertiges Stück Arbeit – eine Anlage montiert, 400 Meter Rohrleitung verlegt, eine Halle im Rohbau –, passt der Werkvertrag. Und auf der Baustelle bleibt nur der Werkvertrag.
Drei Fragen vor der Unterschrift:
- Wer sagt den Leuten morgen früh, was sie tun? Wenn die Antwort „wir“ lautet: Überlassung.
- Wie wird abgerechnet – nach Stunden oder nach Leistung? Stunden deuten auf Überlassung.
- Steht auf der Urkunde des Partners dasselbe Unternehmen wie auf dem Vertrag? Bei Überlassung: Erlaubnis prüfen. Bei Werkverträgen im Bau: Freistellungsbescheinigung prüfen.
IZOTOP arbeitet mit beiden Modellen – und trennt sie sauber: Überlassung oder Werkvertrag, im Bau ausschließlich Werkvertrag mit eigenem deutsch- oder englischsprachigem Einsatzleiter. Welche Grundlage für Equal Pay und Lohnuntergrenze in Ihrem Einsatz gilt, legen wir vor Vertragsschluss offen. Welches Modell zu Ihrem Bedarf passt, klären wir im ersten Gespräch – das Angebot kommt innerhalb eines Werktags. Personal anfragen · WhatsApp
Quellen
- § 1, § 1b, § 2, § 3, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13b, § 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/ (Einzelnormen: __1.html, __1b.html, __2.html, __3.html, __8.html, __9.html, __10.html, __11.html, __12.html, __13b.html, __16.html; abgerufen 16.10.2026)
- § 611a BGB – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html (abgerufen 16.10.2026)
- Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (7. LohnUGAÜV), §§ 1 und 2 – https://www.gesetze-im-internet.de/lohnuga_v_7/__1.html und https://www.gesetze-im-internet.de/lohnuga_v_7/__2.html (abgerufen 16.10.2026)
- § 13 MiLoG – https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__13.html; § 14 AEntG – https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/__14.html (abgerufen 16.10.2026)
- § 28e SGB IV – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28e.html (abgerufen 16.10.2026)
- § 13b UStG – https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html; § 48 und § 48b EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__48.html; § 42d EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__42d.html (abgerufen 16.10.2026)
- Statistik der Bundesagentur für Arbeit, „Entwicklungen in der Zeitarbeit“ (Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt), Nürnberg, Januar 2026 – https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Zeitarbeit/generische-Publikation/Arbeitsmarkt-Deutschland-Zeitarbeit-Aktuelle-Entwicklung.pdf (abgerufen 16.10.2026)
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage zum angegebenen Stand und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Gesetze, Verordnungen und Beträge ändern sich; maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Stand: 27. Oktober 2026.